Die für die Inhaftierten zuständige Justizvollzugsanstalt ist in einem Vollsteckungsplan geregelt. Da Strafvollzug Ländersache ist, hat jedes Bundesland  eine eigene Vorgabe. Für Nordrhein-Westfalen ist dies der VollstreckungsplanNRW externer Link, öffnet neues Browserfenster

Demnach ist sowohl die Hauptanstalt in Duisburg-Hamborn wie auch die Zweiganstalt in Dinslaken nur für einen bestimmten Teil der Gefangenen in Nordrhein-Westfalen zuständig.

Die Kriterien nach Zuweisung der Justizvollzugsanstalten sind vielfältig. Bei Untersuchungshaftgefangenen ist in der Regel der Sitz des jeweiligen Amtsgerichtes maßgebend, welches den Haftbefehl ausstellt. Bei Strafgefangenen ist meist der Wohnort oder auch der Lebensmittelpunkt vor der Inhaftierung relevant. Natürlich gibt es hier auch Ausnahmen, wenn zum Beispiel eine Ausbildung durchgeführt wird, oder wenn bei längeren Strafen ein Einweisungsverfahren durchlaufen wird.

Die generelle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Zuständigkeiten ergibt sich aus der Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO) und, zusätzlich für Strafgefangene, aus dem Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG).

In der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn (Hauptanstalt) sind daher bei Untersuchungshaft, erwachsene Männer für die Gerichte in Duisburg und Umgebung untergebracht. Zusätzlich befinden sich dort erwachsene Männer mit Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die aus verschiedenen Gründen für den offenen Vollzug nicht in Betracht kommen, ebenfalls mit Wohnort aus Duisburg und Umgebung.

Für die Zweiganstalt in Dinslaken gilt die Zuständigkeit bei Untersuchungshaft  für erwachsene Frauen aus den Gerichten der Bezirke Duisburg, Düsseldorf, Kleve, Krefeld und einige weiter entfernte Gerichte. Ebenfalls aus der näheren Umgebung werden dort Freiheitsstrafen für erwachsene Frauen bis zu drei Monaten vollstreckt.

Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen